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   Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 01.03.1993 - KVVG I 3, 4 und 5/92   

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https://dejure.org/1993,43749
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 01.03.1993 - KVVG I 3, 4 und 5/92 (https://dejure.org/1993,43749)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 01.03.1993 - KVVG I 3, 4 und 5/92 (https://dejure.org/1993,43749)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 01. März 1993 - KVVG I 3, 4 und 5/92 (https://dejure.org/1993,43749)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekhn.de

    Art. 79 GG; Grundartikel und Art. 14, 21-23,33,34,36,40-42 KO; §§ 12,17 KSGeschO; §§ 2,4,6,7,37 KVVG
    Bekenntnisgrundlage, Gesetzgebungsverfahren, Grundartikel, Grundartikeländerung, Kirchenordnung, Normenkontrollverfahren, Verfahrens- und Formfehler, Wille des Gesetzes

 
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  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 01.03.1993 - KVVG I 3/92
    Der Grundsatz, dass ein Gesetzestext "verfassungskonform" auszulegen ist (BVerfGE 2, S. 266, 282, Band 19, S. 1, 5) und nach Möglichkeit so zu interpretieren ist, dass seine Gültigkeit nicht verneint werden muss ("favor legis"), gilt auch hier.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 01.03.1993 - KVVG I 3/92
    ... Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können" (BVerfGE 1, S. 299, 312).
  • BVerfG, 28.04.1971 - 2 BvL 14/70

    Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts bei unrichtiger

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 01.03.1993 - KVVG I 3/92
    Nur ein grober, evidenter Mangel im Gesetzgebungsverfahren kann zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen (BVerfGE 31, S. 47, 53 und Band 34, S. 9, 25).
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